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Fachwort
Deutschunwesentlicher Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: unwesentlicher
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 632a. 1 Der Unternehmer kann von dem Besteller für eine vertragsgemäß erbrachte Leistung eine Abschlagszahlung in der Höhe verlangen , in der der Besteller durch die Leistung einen Wertzuwachs erlangt hat . Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abschlagszahlung nicht verweigert werden . § 641 Abs . 3 gilt entsprechend . Die Leistungen sind durch eine Aufstellung nachzuweisen , die eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen ermöglichen muss . Die Sätze 1 bis 4 gelten auch für erforderliche Stoffe oder Bauteile , die angeliefert oder eigens angefertigt und bereitgestellt sind , wenn dem Besteller nach seiner Wahl Eigentum an den Stoffen oder Bauteilen übertragen oder entsprechende Sicherheit hierfür geleistet wird .
BGB 640. 1 Der Besteller ist verpflichtet , das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen , sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist . Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden . Der Abnahme steht es gleich , wenn der Besteller das Werk nicht innerhalb einer ihm vom Unternehmer bestimmten angemessenen Frist abnimmt , obwohl er dazu verpflichtet ist .