| Fachwort | 
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  | Deutsch | unverheiratete   |  Grundwort  | fehlt   | 
	| Fachbebiet | fehlt | 
    		Trennung:  | unv|er|hei|ra|tete  | 
  	| Inhalt | fehlt | 
			Status:  |  | 
  | Worttyp  | fehlt | 
   | 1Kor 7,34 So ist er geteilt . Die unverheiratete Frau aber und die Jungfrau sorgen sich um die Sache des Herrn , um heilig zu sein an Leib und Geist . Die Verheiratete sorgt sich um die Dinge der Welt ; sie will ihrem Mann gefallen .   | 
 | BGB 1603. 2 Befinden sich Eltern in dieser Lage , so sind sie ihren minderjährigen unverheirateten Kindern gegenüber verpflichtet , alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden . Den minderjährigen unverheirateten Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich , solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden . Diese Verpflichtung tritt nicht ein , wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist ; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind , dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann .   | 
 | BGB 1609 Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande , allen Unterhalt zu gewähren , gilt folgende Rangfolge : 1. minderjährige unverheiratete Kinder und Kinder im Sinne des § 1603 Abs . 2 Satz 2 , 2. Elternteile , die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären , sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer ; bei der Feststellung einer Ehe von langer Dauer sind auch Nachteile im Sinne des § 1578b Abs . 1 Satz 2 und 3 zu berücksichtigen , 3. Ehegatten und geschiedene Ehegatten , die nicht unter Nummer 2 fallen , 4. Kinder , die nicht unter Nummer 1 fallen , 5. Enkelkinder und weitere Abkömmlinge , 6. Eltern , 7. weitere Verwandte der aufsteigenden Linie ; unter ihnen gehen die Näheren den Entfernteren vor .   | 
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