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Fachwort
Deutschrechnungsmäßig Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: rechnungsmäßig
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 1843. 1 Das Familiengericht hat die Rechnung rechnungsmäßig und sachlich zu prüfen und , soweit erforderlich , ihre Berichtigung und Ergänzung herbeizuführen .
BGB 1892. 2 Das Familiengericht hat die Rechnung rechnungsmäßig und sachlich zu prüfen und deren Abnahme durch Verhandlung mit den Beteiligten unter Zuziehung des Gegenvormunds zu vermitteln . Soweit die Rechnung als richtig anerkannt wird , hat das Familiengericht das Anerkenntnis zu beurkunden .