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BGB 558a. 3 Enthält ein qualifizierter Mietspiegel ( § 558d Abs . 1 ) , bei dem die Vorschrift des § 558d Abs . 2 eingehalten ist , Angaben für die Wohnung , so hat der Vermieter in seinem Mieterhöhungsverlangen diese Angaben auch dann mitzuteilen , wenn er die Mieterhöhung auf ein anderes Begründungsmittel nach Absatz 2 stützt .
BGB 558d. 1 Ein qualifizierter Mietspiegel ist ein Mietspiegel , der nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter anerkannt worden ist .