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Fachwort
Deutschordnungsmäßige Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: ordnungsmäßige
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 593a Wird bei der Übergabe eines Betriebs im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ein zugepachtetes Grundstück , das der Landwirtschaft dient , mit übergeben , so tritt der Übernehmer anstelle des Pächters in den Pachtvertrag ein . Der Verpächter ist von der Betriebsübergabe jedoch unverzüglich zu benachrichtigen . Ist die ordnungsmäßige Bewirtschaftung der Pachtsache durch den Übernehmer nicht gewährleistet , so ist der Verpächter berechtigt , das Pachtverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen .
BGB 594c Ist der Pächter berufsunfähig im Sinne der Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung geworden , so kann er das Pachtverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen , wenn der Verpächter der Überlassung der Pachtsache zur Nutzung an einen Dritten , der eine ordnungsmäßige Bewirtschaftung gewährleistet , widerspricht . Eine abweichende Vereinbarung ist unwirksam .
BGB 594d. 2 Die Erben können der Kündigung des Verpächters widersprechen und die Fortsetzung des Pachtverhältnisses verlangen , wenn die ordnungsmäßige Bewirtschaftung der Pachtsache durch sie oder durch einen von ihnen beauftragten Miterben oder Dritten gewährleistet erscheint . Der Verpächter kann die Fortsetzung des Pachtverhältnisses ablehnen , wenn die Erben den Widerspruch nicht spätestens drei Monate vor Ablauf des Pachtverhältnisses erklärt und die Umstände mitgeteilt haben , nach denen die weitere ordnungsmäßige Bewirtschaftung der Pachtsache gewährleistet erscheint . Die Widerspruchserklärung und die Mitteilung bedürfen der schriftlichen Form . Kommt keine Einigung zustande , so entscheidet auf Antrag das Landwirtschaftsgericht .
BGB 745. 1 Durch Stimmenmehrheit kann eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Gegenstands entsprechende ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung beschlossen werden . Die Stimmenmehrheit ist nach der Größe der Anteile zu berechnen .