| Fachwort |  |  | 
  | Deutsch | minderjähriges | Grundwort | fehlt | 
	| Fachbebiet | fehlt | Trennung: | minderjähriges | 
  	| Inhalt | fehlt | Status: |  | 
  | Worttyp | fehlt | 
  |  | BGB 11 Ein minderjähriges Kind teilt den Wohnsitz der Eltern ; es teilt nicht den Wohnsitz eines Elternteils , dem das Recht fehlt , für die Person des Kindes zu sorgen . Steht keinem Elternteil das Recht zu , für die Person des Kindes zu sorgen , so teilt das Kind den Wohnsitz desjenigen , dem dieses Recht zusteht . Das Kind behält den Wohnsitz , bis es ihn rechtsgültig aufhebt . | 
|  | BGB 1602. 2 Ein minderjähriges unverheiratetes Kind kann von seinen Eltern , auch wenn es Vermögen hat , die Gewährung des Unterhalts insoweit verlangen , als die Einkünfte seines Vermögens und der Ertrag seiner Arbeit zum Unterhalt nicht ausreichen . | 
|  | BGB 1606. 3 Mehrere gleich nahe Verwandte haften anteilig nach ihren Erwerbs - und Vermögensverhältnissen . Der Elternteil , der ein minderjähriges unverheiratetes Kind betreut , erfüllt seine Verpflichtung , zum Unterhalt des Kindes beizutragen , in der Regel durch die Pflege und die Erziehung des Kindes . | 
|  | BGB 1612a. 1 Ein minderjähriges Kind kann von einem Elternteil , mit dem es nicht in einem Haushalt lebt , den Unterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts verlangen . Der Mindestunterhalt richtet sich nach dem doppelten Freibetrag für das sächliche Existenzminimum eines Kindes ( Kinderfreibetrag ) nach § 32 Abs . 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes . Er beträgt monatlich entsprechend dem Alter des Kindes 1. für die Zeit bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahrs ( erste Altersstufe ) 87 Prozent , 2. für die Zeit vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahrs ( zweite Altersstufe ) 100 Prozent und 3. für die Zeit vom 13. Lebensjahr an ( dritte Altersstufe ) 117 Prozent eines Zwölftels des doppelten Kinderfreibetrags . | 
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