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Fachwort
Deutschminderjähriger Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: minderjähriger
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 1316. 2 Der Antrag kann für einen geschäftsunfähigen Ehegatten nur von seinem gesetzlichen Vertreter gestellt werden . In den übrigen Fällen kann ein minderjähriger Ehegatte den Antrag nur selbst stellen ; er bedarf dazu nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters .
§ 1612a Mindestunterhalt minderjähriger Kinder
BGB 1772. 1 Das Familiengericht kann beim Ausspruch der Annahme eines Volljährigen auf Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden bestimmen , dass sich die Wirkungen der Annahme nach den Vorschriften über die Annahme eines Minderjährigen oder eines verwandten Minderjährigen richten ( §§ 1754 bis 1756 ) , wenn a)ein minderjähriger Bruder oder eine minderjährige Schwester des Anzunehmenden von dem Annehmenden als Kind angenommen worden ist oder gleichzeitig angenommen wird oder b)der Anzunehmende bereits als Minderjähriger in die Familie des Annehmenden aufgenommen worden ist oder c)der Annehmende das Kind seines Ehegatten annimmt oder d)der Anzunehmende in dem Zeitpunkt , in dem der Antrag auf Annahme bei dem Familiengericht eingereicht wird , noch nicht volljährig ist . Eine solche Bestimmung darf nicht getroffen werden , wenn ihr überwiegende Interessen der Eltern des Anzunehmenden entgegenstehen .