Fachwort |
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Deutsch | herbeigeführte | Grundwort | fehlt |
Fachbebiet | fehlt |
Trennung: | her|bei|ge|füh|rte |
Inhalt | fehlt |
Status: | |
Worttyp | fehlt |
| Kte 2266 Der Schutz des Gemeinwohls der Gesellschaft erfordert , daß der Angreifer außerstande gesetzt wird schaden . Aus diesem Grund hat die überlieferte Lehre der Kirche die Rechtmäßigkeit des Rechtes und der Pflicht der gesetzmäßigen öffentlichen Gewalt anerkannt , der Schwere des Verbrechens angemessene Strafen zu verhängen , ohne in schwerwiegendsten Fällen die Todesstrafe auszuschließen . Aus analogen Gründen haben die Verantwortungsträger das Recht , diejenigen , die das Gemeinwesen , für das sie verantwortlich sind , angreifen , mit Waffengewalt abzuwehren . Die Straft soll in erster Linie die durch das Vergehen herbeigeführte Unordnung wiedergutmachen . Wird sie vom Schuldigen willig angenommen , gilt sie als Sühne . Zudem hat die Strafe die Wirkung , die öffentliche Ordnung und die Sicherheit der Personen zu schützen . Schließlich hat die Strafe auch eine heilende Wirkung : sie soll möglichst dazu beitragen , daß sich der Schuldige bessert [ Vgl . Lk 23,40-43. ] . |
| BGB 617. 1 Ist bei einem dauernden Dienstverhältnis , welches die Erwerbstätigkeit des Verpflichteten vollständig oder hauptsächlich in Anspruch nimmt , der Verpflichtete in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen , so hat der Dienstberechtigte ihm im Falle der Erkrankung die erforderliche Verpflegung und ärztliche Behandlung bis zur Dauer von sechs Wochen , jedoch nicht über die Beendigung des Dienstverhältnisses hinaus , zu gewähren , sofern nicht die Erkrankung von dem Verpflichteten vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt worden ist . Die Verpflegung und ärztliche Behandlung kann durch Aufnahme des Verpflichteten in eine Krankenanstalt gewährt werden . Die Kosten können auf die für die Zeit der Erkrankung geschuldete Vergütung angerechnet werden . Wird das Dienstverhältnis wegen der Erkrankung von dem Dienstberechtigten nach § 626 gekündigt , so bleibt die dadurch herbeigeführte Beendigung des Dienstverhältnisses außer Betracht . |
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