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Fachwort
Deutschgutgeschrieben Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: gutgeschrieben
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
Phil 4,17 Es geht mir nicht um die Gabe , es geht mir um den Gewinn , der euch mit Zinsen gutgeschrieben wird .
BGB 675t. 1 Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers ist verpflichtet , dem Zahlungsempfänger den Zahlungsbetrag unverzüglich verfügbar zu machen , nachdem er auf dem Konto des Zahlungsdienstleisters eingegangen ist . Sofern der Zahlungsbetrag auf einem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers gutgeschrieben werden soll , ist die Gutschrift , auch wenn sie nachträglich erfolgt , so vorzunehmen , dass der Zeitpunkt , den der Zahlungsdienstleister für die Berechnung der Zinsen bei Gutschrift oder Belastung eines Betrags auf einem Zahlungskonto zugrunde legt ( Wertstellungsdatum ) , spätestens der Geschäftstag ist , an dem der Zahlungsbetrag auf dem Konto des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers eingegangen ist . Satz 1 gilt auch dann , wenn der Zahlungsempfänger kein Zahlungskonto unterhält .