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Fachwort
Deutschgleichwertiger Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: gleichwertiger
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 434. 1 Die Sache ist frei von Sachmängeln , wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat . Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist , ist die Sache frei von Sachmängeln , 1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet , sonst 2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist , die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann . Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr . 2 gehören auch Eigenschaften , die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers , des Herstellers ( § 4 Abs . 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes ) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann , es sei denn , dass der Verkäufer die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste , dass sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte .
BGB 478. 4 Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Lieferanten getroffene Vereinbarung , die zum Nachteil des Unternehmers von den §§ 433 bis 435 , 437 , 439 bis 443 sowie von den Absätzen 1 bis 3 und von § 479 abweicht , kann sich der Lieferant nicht berufen , wenn dem Rückgriffsgläubiger kein gleichwertiger Ausgleich eingeräumt wird . Satz 1 gilt unbeschadet des § 307 nicht für den Ausschluss oder die Beschränkung des Anspruchs auf Schadensersatz . Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung , wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden .
GG 72. 2 Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs . 1 Nr . 4 , 7 , 11 , 13 , 15 , 19a , 20 , 22 , 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht , wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts - oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht .