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Fachwort
Deutschgleichlautende Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: gleichlautende
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 126. 2 Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen . Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen , so genügt es , wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet .