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BGB 404 Der Schuldner kann dem neuen Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen , die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren .
BGB 417. 1 Der Übernehmer kann dem Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen , welche sich aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Gläubiger und dem bisherigen Schuldner ergeben . Eine dem bisherigen Schuldner zustehende Forderung kann er nicht aufrechnen .
BGB 784. 1 Nimmt der Angewiesene die Anweisung an , so ist er dem Anweisungsempfänger gegenüber zur Leistung verpflichtet ; er kann ihm nur solche Einwendungen entgegensetzen , welche die Gültigkeit der Annahme betreffen oder sich aus dem Inhalt der Anweisung oder dem Inhalt der Annahme ergeben oder dem Angewiesenen unmittelbar gegen den Anweisungsempfänger zustehen .
BGB 796 Der Aussteller kann dem Inhaber der Schuldverschreibung nur solche Einwendungen entgegensetzen , welche die Gültigkeit der Ausstellung betreffen oder sich aus der Urkunde ergeben oder dem Aussteller unmittelbar gegen den Inhaber zustehen .