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BGB 79. 2 Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens , das die Übermittlung von Daten aus maschinell geführten Vereinsregistern durch Abruf ermöglicht , ist zulässig , wenn sichergestellt ist , dass 1. der Abruf von Daten die zulässige Einsicht nach Absatz 1 nicht überschreitet und 2. die Zulässigkeit der Abrufe auf der Grundlage einer Protokollierung kontrolliert werden kann . Die Länder können für das Verfahren ein länderübergreifendes elektronisches und Kommunikationssystem Informationsbestimmen.
§ 675c Zahlungsdienste und elektronisches Geld
§ 675i Ausnahmen für Kleinbetragsinstrumente und elektronisches Geld
BGB 675i. 3 Die §§ 675u und 675v sind für elektronisches Geld nicht anzuwenden , wenn der Zahlungsdienstleister des Zahlers nicht die Möglichkeit hat , das Zahlungskonto oder das Kleinbetragsinstrument zu sperren . Satz 1 gilt nur für Zahlungskonten oder Kleinbetragsinstrumente mit einem Wert von höchstens 200 Euro .