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- - - - - - - - - ----------------------------------------------------------------------- und HerausgeberMitarbeiterverzeichnis Quelle des elektronischen Texts nicht erhältlich ETML tagging IntraText Redaktion - - - - - - - - - ----------------------------------------------------------------------- Copyright © Libreria Editrice Vaticana [ 08102007 ]
BGB 66. 1 Das Amtsgericht hat die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister durch Veröffentlichung in dem von der Landesjustizverwaltung bestimmten elektronischen Informations - und Kommunikationssystem bekannt zu machen .
BGB 126a. 1 Soll die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden , so muss der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen .
BGB 127. 3 Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten elektronischen Form genügt , soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist , auch eine andere als die in § 126a bestimmte elektronische Signatur und bei einem Vertrag der Austausch von und Annahmeerklärung , die jeweils mit einer elektronischen Signatur Angebotsversehen sind . Wird eine solche Form gewählt , so kann nachträglich eine dem § 126a entsprechende elektronische Signierung oder , wenn diese einer der Parteien nicht möglich ist , eine dem § 126 entsprechende Beurkundung verlangt werden .