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BGB 900. 1 Wer als Eigentümer eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist , ohne dass er das Eigentum erlangt hat , erwirbt das Eigentum , wenn die Eintragung 30 Jahre bestanden und er während dieser Zeit das Grundstück im Eigenbesitz gehabt hat . Die dreißigjährige Frist wird in derselben Weise berechnet wie die Frist für die Ersitzung einer beweglichen Sache . Der Lauf der Frist ist gehemmt , solange ein Widerspruch gegen die Richtigkeit der Eintragung im Grundbuch eingetragen ist .