Fachwort |
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Deutsch | benachteiligen | Grundwort | fehlt |
Fachbebiet | fehlt |
Trennung: | ben|ach|te|il|igen |
Inhalt | fehlt |
Status: | |
Worttyp | fehlt |
| BGB 307. 1 Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam , wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen . Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben , dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist . |
| BGB 612a Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen , weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt . |
| BGB 1375. 2 Dem Endvermögen eines Ehegatten wird der Betrag hinzugerechnet , um den dieses Vermögen dadurch vermindert ist , dass ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands 1. unentgeltliche Zuwendungen gemacht hat , durch die er nicht einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen hat , 2. Vermögen verschwendet hat oder 3. Handlungen in der Absicht vorgenommen hat , den anderen Ehegatten zu benachteiligen . Ist das Endvermögen eines Ehegatten geringer als das Vermögen , das er in der Auskunft zum Trennungszeitpunkt angegeben hat , so hat dieser Ehegatte darzulegen und zu beweisen , dass die Vermögensminderung nicht auf Handlungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 zurückzuführen ist . |
| BGB 1390. 1 Der ausgleichsberechtigte Ehegatte kann von einem Dritten Ersatz des Wertes einer unentgeltlichen Zuwendung des ausgleichspflichtigen Ehegatten an den Dritten verlangen , wenn 1. der ausgleichspflichtige Ehegatte die unentgeltliche Zuwendung an den Dritten in der Absicht gemacht hat , den ausgleichsberechtigten Ehegatten zu benachteiligen und 2. die Höhe der Ausgleichsforderung den Wert des nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands vorhandenen Vermögens des ausgleichspflichtigen Ehegatten übersteigt . Der Ersatz des Wertes des Erlangten erfolgt nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung . Der Dritte kann die Zahlung durch Herausgabe des Erlangten abwenden . Der ausgleichspflichtige Ehegatte und der Dritte haften als Gesamtschuldner . |
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