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Fachwort
Deutschauszuschließen Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: auszu|sch|li|eßen
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
Kte 2266 Der Schutz des Gemeinwohls der Gesellschaft erfordert , daß der Angreifer außerstande gesetzt wird schaden . Aus diesem Grund hat die überlieferte Lehre der Kirche die Rechtmäßigkeit des Rechtes und der Pflicht der gesetzmäßigen öffentlichen Gewalt anerkannt , der Schwere des Verbrechens angemessene Strafen zu verhängen , ohne in schwerwiegendsten Fällen die Todesstrafe auszuschließen . Aus analogen Gründen haben die Verantwortungsträger das Recht , diejenigen , die das Gemeinwesen , für das sie verantwortlich sind , angreifen , mit Waffengewalt abzuwehren . Die Straft soll in erster Linie die durch das Vergehen herbeigeführte Unordnung wiedergutmachen . Wird sie vom Schuldigen willig angenommen , gilt sie als Sühne . Zudem hat die Strafe die Wirkung , die öffentliche Ordnung und die Sicherheit der Personen zu schützen . Schließlich hat die Strafe auch eine heilende Wirkung : sie soll möglichst dazu beitragen , daß sich der Schuldige bessert [ Vgl . Lk 23,40-43. ] .
Kte 2277 Die direkte Euthanasie besteht darin , daß man aus welchen Gründen und mit welchen Mitteln auch immer dem Leben behinderter , kranker oder sterbender Menschen ein Ende setzt . Sie ist sittlich unannehmbar . Eine Handlung oder eine Unterlassung , die von sich aus oder der Absicht nach den Tod herbeiführt , um dem Schmerz ein Ende zu machen , ist ein Mord , ein schweres Vergehen gegen die Menschenwürde und gegen die Achtung , die man dem lebendigen Gott , dem Schöpfer , schuldet . Das Fehlurteil , dem man gutgläubig zum Opfer fallen kann , ändert die Natur dieser mörderischen Tat nicht , die stets zu verbieten und auszuschließen ist .