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BGB 729 Wird die Gesellschaft aufgelöst , so gilt die Befugnis eines Gesellschafters zur Geschäftsführung zu seinen Gunsten gleichwohl als fortbestehend , bis er von der Auflösung Kenntnis erlangt oder die Auflösung kennen muss . Das Gleiche gilt bei Fortbestand der Gesellschaft für die Befugnis zur Geschäftsführung eines aus der Gesellschaft ausscheidenden Gesellschafters oder für ihren Verlust in sonstiger Weise .
BGB 1048. 1 Ist ein Grundstück samt Inventar Gegenstand des Nießbrauchs , so kann der Nießbraucher über die einzelnen Stücke des Inventars innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft verfügen . Er hat für den gewöhnlichen Abgang sowie für die nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft ausscheidenden Stücke Ersatz zu beschaffen ; die von ihm angeschafften Stücke werden mit der Einverleibung in das Inventar Eigentum desjenigen , welchem das Inventar gehört .