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Fachwort
Deutschaufschiebenden Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: aufschiebenden
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 158. 1 Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen , so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein .
BGB 160. 1 Wer unter einer aufschiebenden Bedingung berechtigt ist , kann im Falle des Eintritts der Bedingung Schadensersatz von dem anderen Teil verlangen , wenn dieser während der Schwebezeit das von der Bedingung abhängige Recht durch sein Verschulden vereitelt oder beeinträchtigt .
BGB 161. 1 Hat jemand unter einer aufschiebenden Bedingung über einen Gegenstand verfügt , so ist jede weitere Verfügung , die er während der Schwebezeit über den Gegenstand trifft , im Falle des Eintritts der Bedingung insoweit unwirksam , als sie die von der Bedingung abhängige Wirkung vereiteln oder beeinträchtigen würde . Einer solchen Verfügung steht eine Verfügung gleich , die während der Schwebezeit im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt .
BGB 449. 1 Hat sich der Verkäufer einer beweglichen Sache das Eigentum bis zur Zahlung des Kaufpreises vorbehalten , so ist im Zweifel anzunehmen , dass das Eigentum unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises übertragen wird ( Eigentumsvorbehalt ) .