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GG 129. 1 Soweit in Rechtsvorschriften , die als Bundesrecht fortgelten , eine Ermächtigung zum Erlasse von Rechtsverordnungen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie zur Vornahme von Verwaltungsakten enthalten ist , geht sie auf die nunmehr sachlich zuständigen Stellen über . In Zweifelsfällen entscheidet die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Bundesrate ; die Entscheidung ist zu veröffentlichen .