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Fachwort
DeutschZusammenwirken Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Zu|sam|men|wi|rken
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
Kte 1091 In der Liturgie bildet der Heilige Geist den Glauben des Gottesvolkes und vollbringt die Meisterwerke Gottes , die Sakramente des Neuen Bundes . Es ist der Wunsch und das Werk des Geistes im Herzen der Kirche , daß wir aus dem Leben des auferweckten Christus leben . Wenn er in uns die von ihm geweckte gläubige Antwort findet , kommt es zu einem eigentlichen Zusammenwirken : Die Liturgie wird zum gemeinsamen Werk des Heiligen Geistes und der Kirche .
Kte 1993 Die Rechtfertigung begründet ein Zusammenwirken zwischen der Gnade Gottes und der Freiheit des Menschen . Sie äußert sich dadurch , daß der Mensch dem Wort Gottes , das ihn zur Umkehr auffordert , gläubig zustimmt und in der Liebe mit der Anregung des Heiligen Geistes zusammenwirkt , der unserer Zustimmung zuvorkommt und sie trägt . Wenn Gott durch die Erleuchtung des Heiligen Geistes das Herz des Menschen berührt , bleibt einerseits der Mensch nicht ganz untätig , denn er nimmt ja jene Eingebung auf , die er auch ablehnen könnte ; anderseits kann er sich doch nicht aus freiem Willen heraus ohne die Gnade Gottes zur Gerechtigkeit vor ihm erheben ( K . v . Trient : DS 1525 ) .
BGB 358. 3 Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung und ein Verbraucherdarlehensvertrag sind verbunden , wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden . Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen , wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert , oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten , wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient . Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen , wenn der Darlehensgeber selbst das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer förd ert , indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht , bei der Planung , Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt .
GG 108. 4 Durch Bundesgesetz , das der Zustimmung des Bundesrates bedarf , kann bei der Verwaltung von Steuern ein Zusammenwirken von Bundes - und Landesfinanzbehörden sowie für Steuern , die unter Absatz 1 fallen , die Verwaltung durch Landesfinanzbehörden und für andere Steuern die Verwaltung durch Bundesfinanzbehörden vorgesehen werden , wenn und soweit dadurch der Vollzug der Steuergesetze erheblich verbessert oder erleichtert wird . Für die den Gemeinden ( Gemeindeverbänden ) allein zufließenden Steuern kann die den Landesfinanzbehörden zustehende Verwaltung durch die Länder ganz oder zum Teil den Gemeinden ( Gemeindeverbänden ) übertragen werden .