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Fachwort
DeutschZentralbehörde Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Zentralbehörde
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 982 Die in den §§ 980 , 981 vorgeschriebene Bekanntmachung erfolgt bei Reichsbehörden und Reichsanstalten nach den von dem Bundesrat , in den übrigen Fällen nach den von der Zentralbehörde des Bundesstaats erlassenen Vorschriften .