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Fachwort
DeutschZahlungssperre Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Zahlungssperre
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 799. 2 Der Aussteller ist verpflichtet , dem bisherigen Inhaber auf Verlangen die zur Erwirkung des Aufgebots oder der Zahlungssperre erforderliche Auskunft zu erteilen und die erforderlichen Zeugnisse auszustellen . Die Kosten der Zeugnisse hat der bisherige Inhaber zu tragen und vorzuschießen .
§ 802 Zahlungssperre
BGB 802 Der Beginn und der Lauf der Vorlegungsfrist sowie der Verjährung werden durch die Zahlungssperre zugunsten des Antragstellers gehemmt . Die Hemmung beginnt mit der Stellung des Antrags auf Zahlungssperre ; sie endigt mit der Erledigung des Aufgebotsverfahrens und , falls die Zahlungssperre vor der Einleitung des Verfahrens verfügt worden ist , auch dann , wenn seit der Beseitigung des der Einleitung entgegenstehenden Hindernisses sechs Monate verstrichen sind und nicht vorher die Einleitung beantragt worden ist . Auf diese Frist finden die Vorschriften der §§ 206 , 210 , 211 entsprechende Anwendung .