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Fachwort
DeutschVorkaufsrechts Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Vorkaufsrechts
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 464. 1 Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Verpflichteten . Die Erklärung bedarf nicht der für den Kaufvertrag bestimmten Form . BGB 464. 2 Mit der Ausübung des Vorkaufsrechts kommt der Kauf zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten unter den Bestimmungen zustande , welche der Verpflichtete mit dem Dritten vereinbart hat .
BGB 465 Eine Vereinbarung des Verpflichteten mit dem Dritten , durch welche der Kauf von der Nichtausübung des Vorkaufsrechts abhängig gemacht oder dem Verpflichteten für den Fall der Ausübung des Vorkaufsrechts der Rücktritt vorbehalten wird , ist dem Vorkaufsberechtigten gegenüber unwirksam .
BGB 466 Hat sich der Dritte in dem Vertrag zu einer Nebenleistung verpflichtet , die der Vorkaufsberechtigte zu bewirken außerstande ist , so hat der Vorkaufsberechtigte statt der Nebenleistung ihren Wert zu entrichten . Lässt sich die Nebenleistung nicht in Geld schätzen , so ist die Ausübung des Vorkaufsrechts ausgeschlossen ; die Vereinbarung der Nebenleistung kommt jedoch nicht in Betracht , wenn der Vertrag mit dem Dritten auch ohne sie geschlossen sein würde .
BGB 577. 3 Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mieters gegenüber dem Verkäufer .