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Vollmachtgeber
Grundwort
fehlt
Fachbebiet
fehlt
Trennung:
Vollmachtgeber
Inhalt
fehlt
Status:
Worttyp
fehlt
BGB 166. 2 Hat im Falle einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht ( Vollmacht ) der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt , so kann sich dieser in Ansehung solcher Umstände , die er selbst kannte , nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen . Dasselbe gilt von Umständen , die der Vollmachtgeber kennen musste , sofern das Kennenmüssen der Kenntnis gleichsteht .
BGB 170 Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber einem Dritten erteilt , so bleibt sie diesem gegenüber in Kraft , bis ihm das Erlöschen von dem Vollmachtgeber angezeigt wird .
BGB 172. 1 Der besonderen Mitteilung einer Bevollmächtigung durch den Vollmachtgeber steht es gleich , wenn dieser dem Vertreter eine Vollmachtsurkunde ausgehändigt hat und der Vertreter sie dem Dritten vorlegt .
BGB 172. 2 Die Vertretungsmacht bleibt bestehen , bis die Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber zurückgegeben oder für kraftlos erklärt wird .