| Fachwort | 
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  | Deutsch | Volljährigkeit   |  Grundwort  | fehlt   | 
	| Fachbebiet | fehlt | 
    		Trennung:  | Voll|jäh|rigk|eit  | 
  	| Inhalt | fehlt | 
			Status:  |  | 
  | Worttyp  | fehlt | 
   | Kte 2217 Solange das Kind bei den Eltern wohnt , muß es jeder Aufforderung der Eltern gehorchen , die seinem eigenen Wohl oder dem der Familie dient . Ihr Kinder , gehorcht euren Eltern in allem ; denn so ist es gut und recht im Herrn ( Kol 3,20 ) [ Vgl . Eph 6,1. ] . Die Kinder haben auch den vernünftigen Vorschriften ihrer Erzieher und all derer zu gehorchen , denen sie von den Eltern anvertraut wurden . Falls jedoch das Kind im Gewissen überzeugt ist , daß es unsittlich wäre , einem bestimmten Befehl zu gehorchen , soll es ihm nicht Folge leisten . Auch wenn sie größer werden , sollen die Kinder ihre Eltern weiterhin achten . Sie sollen ihren Wünschen zuvorkommen , ihren Rat suchen und ihre gerechtfertigten Ermahnungen annehmen . Die Pflicht , den Eltern zu gehorchen , hört mit der Volljährigkeit der Kinder auf , doch schulden sie ihnen für immer Achtung . Diese wurzelt in der Gottesfurcht , einer der Gaben des Heiligen Geistes .   | 
 | § 2 Eintritt der Volljährigkeit   | 
 | BGB 2 Die Volljährigkeit tritt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ein .   | 
 | BGB 1303. 1 Eine Ehe soll nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eingegangen werden .   | 
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