| Fachwort |  |  | 
  | Deutsch | Volksbefragung | Grundwort | fehlt | 
	| Fachbebiet | fehlt | Trennung: | Volksbefragung | 
  	| Inhalt | fehlt | Status: |  | 
  | Worttyp | fehlt | 
  |  | GG 29. 4 Wird in einem zusammenhängenden , abgegrenzten Siedlungs - und Wirtschaftsraum , dessen Teile in mehreren Ländern liegen und der mindestens eine Million Einwohner hat , von einem Zehntel der in ihm zum Bundestag Wahlberechtigten durch Volksbegehren gefordert , daß für diesen Raum eine einheitliche Landeszugehörigkeit herbeigeführt werde , so ist durch Bundesgesetz innerhalb von zwei Jahren entweder zu bestimmen , ob die Landeszugehörigkeit gemäß Absatz 2 geändert wird , oder daß in den betroffenen Ländern eine Volksbefragung stattfindet . | 
|  | GG 29. 5 Die Volksbefragung ist darauf gerichtet festzustellen , ob eine in dem Gesetz vorzuschlagende Änderung der Landeszugehörigkeit Zustimmung findet . Das Gesetz kann verschiedene , jedoch nicht mehr als zwei Vorschläge der Volksbefragung vorlegen . Stimmt eine Mehrheit einer vorgeschlagenen Änderung der Landeszugehörigkeit zu , so ist durch Bundesgesetz innerhalb von zwei Jahren zu bestimmen , ob die Landeszugehörigkeit gemäß Absatz 2 geändert wird . Findet ein der Volksbefragung vorgelegter Vorschlag eine den Maßgaben des Absatzes 3 Satz 3 und 4 entsprechende Zustimmung , so ist innerhalb von zwei Jahren nach der Durchführung der Volksbefragung ein Bundesgesetz zur Bildung des vorgeschlagenen Landes zu erlassen , das der Bestätigung durch Volksentscheid nicht mehr bedarf . | 
|  | GG 29. 6 Mehrheit im Volksentscheid und in der Volksbefragung ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen , wenn sie mindestens ein Viertel der zum Bundestag Wahlberechtigten umfaßt . Im übrigen wird das Nähere über Volksentscheid , Volksbegehren und Volksbefragung durch ein Bundesgesetz geregelt ; dieses kann auch vorsehen , daß Volksbegehren innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nicht wiederholt werden können . | 
|  | GG 118 Die Neugliederung in dem die Länder Baden , Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern umfassenden Gebiete kann abweichend von den Vorschriften des Artikels 29 durch Vereinbarung der beteiligten Länder erfolgen . Kommt eine Vereinbarung nicht zustande , so wird die Neugliederung durch Bundesgesetz geregelt , das eine Volksbefragung vorsehen muß . | 
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