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Fachwort
DeutschVertragspartei Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Vertragspartei
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 305. 1 Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen , die eine Vertragspartei ( Verwender ) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt . Gleichgültig ist , ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden , welchen Umfang sie haben , in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat . Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor , soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind .
BGB 305. 2 Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags , wenn der Verwender bei Vertragsschluss 1. die andere Vertragspartei ausdrücklich oder , wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist , durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und 2. der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft , in zumutbarer Weise , die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt , von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen , und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist .
BGB 305a Auch ohne Einhaltung der in § 305 Abs . 2 Nr . 1 und 2 bezeichneten Erfordernisse werden einbezogen , wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist , 1. die mit Genehmigung der zuständigen Verkehrsbehörde oder auf Grund von internationalen Übereinkommen erlassenen Tarife und Ausführungsbestimmungen der Eisenbahnen und die nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen der Straßenbahnen , Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr in den Beförderungsvertrag , 2. die im Amtsblatt der Bundesnetzagentur für Elektrizität , Gas , Telekommunikation , Post und Eisenbahnen veröffentlichten und in den Geschäftsstellen des Verwenders bereitgehaltenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen a)in Beförderungsverträge , die außerhalb von Geschäftsräumen durch den Einwurf von Postsendungen in Briefkästen abgeschlossen werden , b)in Verträge über Telekommunikations - , Informations - und andere Dienstleistungen , die unmittelbar durch Einsatz von Fernkommunikationsmitteln und während der Erbringung einer Telekommunikationsdienstleistung in einem Mal erbracht werden , wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der anderen Vertragspartei nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten vor dem Vertragsschluss zugänglich gemacht werden können .
BGB 306. 3 Der Vertrag ist unwirksam , wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde .