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Fachwort
DeutschVertragsinhalt Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Vertragsinhalt
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
§ 492 Schriftform , Vertragsinhalt
BGB 504. 2 Ist in einer Überziehungsmöglichkeit vereinbart , dass nach der Auszahlung die Laufzeit höchstens drei Monate beträgt oder der Darlehensgeber kündigen kann , ohne eine Frist einzuhalten , sind § 491a Abs . 3 , die §§ 495 , 499 Abs . 2 und § 500 Abs . 1 Satz 2 nicht anzuwenden . § 492 Abs . 1 ist nicht anzuwenden , wenn außer den Sollzinsen keine weiteren laufenden Kosten vereinbart sind , die Sollzinsen nicht in kürzeren Zeiträumen als drei Monaten fällig werden und der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer den Vertragsinhalt spätestens unverzüglich nach Vertragsabschluss in Textform mitteilt .
BGB 507. 1 § 494 Abs . 1 bis 3 und 6 Satz 3 ist auf Teilzahlungsgeschäfte nicht anzuwenden . Gibt der Verbraucher sein Angebot zum Vertragsabschluss im Fernabsatz auf Grund eines Verkaufsprospekts oder eines vergleichbaren elektronischen Mediums ab , aus dem der Barzahlungspreis , der Sollzinssatz , der effektive Jahreszins , ein Tilgungsplan anhand beispielhafter Gesamtbeträge sowie die zu stellenden Sicherheiten und Versicherungen ersichtlich sind , ist auch § 492 Abs . 1 nicht anzuwenden , wenn der Unternehmer dem Verbraucher den Vertragsinhalt spätestens unverzüglich nach Vertragsabschluss in Textform mitteilt .
BGB 510. 2 Der Ratenlieferungsvertrag nach Absatz 1 bedarf der schriftlichen Form . Satz 1 gilt nicht , wenn dem Verbraucher die Möglichkeit verschafft wird , die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern . Der Unternehmer hat dem Verbraucher den Vertragsinhalt in Textform mitzuteilen .