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Fachwort
DeutschVerschwägerten Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Verschwägerten
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
Kte 2388 Als Inzest bezeichnet man intime Beziehungen zwischen Verwandten oder Verschwägerten , unter denen die Ehe verboten wäre [ Vgl . Lev 18. 7-20 ] . Der hl . Paulus brandmarkt dieses besonders schwere Vergehen : Übrigens hört man von Unzucht unter euch . . . daß nämlich einer mit der Frau seines Vaters lebt . Im Namen Jesu , unseres Herrn , wollen wir . . . diesen Menschen dem Satan übergeben zum Verderben seines Fleisches ( 1 Kor 5,1:4-5 ) . Inzest verdirbt die Beziehungen in der Familie und stellt einen Rückschritt zu tierischem Verhalten dar .
BGB 1779. 3 Das Familiengericht soll bei der Auswahl des Vormunds Verwandte oder Verschwägerte des Mündels hören , wenn dies ohne erhebliche Verzögerung und ohne unverhältnismäßige Kosten geschehen kann . Die Verwandten und Verschwägerten können von dem Mündel Ersatz ihrer Auslagen verlangen ; der Betrag der Auslagen wird von dem Familiengericht festgesetzt .