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Fachwort
DeutschVerpflichteten Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Verpflichteten
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 229 Wer zum Zwecke der Selbsthilfe eine Sache wegnimmt , zerstört oder beschädigt oder wer zum Zwecke der Selbsthilfe einen Verpflichteten , welcher der Flucht verdächtig ist , festnimmt oder den Widerstand des Verpflichteten gegen eine Handlung , die dieser zu dulden verpflichtet ist , beseitigt , handelt nicht widerrechtlich , wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne sofortiges Eingreifen die Gefahr besteht , dass die Verwirklichung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert werde .
BGB 230. 3 Im Falle der Festnahme des Verpflichteten ist , sofern er nicht wieder in Freiheit gesetzt wird , der persönliche Sicherheitsarrest bei dem Amtsgericht zu beantragen , in dessen Bezirk die Festnahme erfolgt ist ; der Verpflichtete ist unverzüglich dem Gericht vorzuführen .
BGB 464. 1 Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Verpflichteten . Die Erklärung bedarf nicht der für den Kaufvertrag bestimmten Form . BGB 464. 2 Mit der Ausübung des Vorkaufsrechts kommt der Kauf zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten unter den Bestimmungen zustande , welche der Verpflichtete mit dem Dritten vereinbart hat .
BGB 465 Eine Vereinbarung des Verpflichteten mit dem Dritten , durch welche der Kauf von der Nichtausübung des Vorkaufsrechts abhängig gemacht oder dem Verpflichteten für den Fall der Ausübung des Vorkaufsrechts der Rücktritt vorbehalten wird , ist dem Vorkaufsberechtigten gegenüber unwirksam .