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Vermögenssorge
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Trennung:
Vermögenssorge
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Worttyp
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BGB 1626. 1 Die Eltern haben die Pflicht und das Recht , für das minderjährige Kind zu sorgen ( elterliche Sorge ) . Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes ( Personensorge ) und das Vermögen des Kindes ( Vermögenssorge ) .
BGB 1630. 2 Steht die Personensorge oder die Vermögenssorge einem Pfleger zu , so entscheidet das Familiengericht , falls sich die Eltern und der Pfleger in einer Angelegenheit nicht einigen können , die sowohl die Person als auch das Vermögen des Kindes betrifft .
§ 1638 Beschränkung der Vermögenssorge
BGB 1638. 1 Die Vermögenssorge erstreckt sich nicht auf das Vermögen , welches das Kind von Todes wegen erwirbt oder welches ihm unter Lebenden unentgeltlich zugewendet wird , wenn der Erblasser durch letztwillige Verfügung , der Zuwendende bei der Zuwendung bestimmt hat , dass die Eltern das Vermögen nicht verwalten sollen .