Fachwort |
|
|
Deutsch | Verkehrsteuern | Grundwort | fehlt |
Fachbebiet | fehlt |
Trennung: | Verkehrsteuern |
Inhalt | fehlt |
Status: | |
Worttyp | fehlt |
| GG 106. 1 Der Ertrag der Finanzmonopole und das Aufkommen der folgenden Steuern stehen dem Bund zu : 1. die Zölle , 2. die Verbrauchsteuern , soweit sie nicht nach Absatz 2 den Ländern , nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam oder nach Absatz 6 den Gemeinden zustehen , 3. die Straßengüterverkehrsteuer , die Kraftfahrzeugsteuer und sonstige auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuern , 4. die Kapitalverkehrsteuern , die Versicherungsteuer und die Wechselsteuer , 5. die einmaligen Vermögensabgaben und die zur Durchführung des Lastenausgleichs erhobenen Ausgleichsabgaben , 6. die Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer , 7. Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften . |
| GG 106. 2 Das Aufkommen der folgenden Steuern steht den Ländern zu : 1. die Vermögensteuer , 2. die Erbschaftsteuer , 3. die Verkehrsteuern , soweit sie nicht nach Absatz 1 dem Bund oder nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam zustehen , 4. die Biersteuer , 5. die Abgabe von Spielbanken . |
| GG 108. 1 Zölle , Finanzmonopole , die bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer , die Kraftfahrzeugsteuer und sonstige auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuern ab dem 1. Juli 2009 sowie die Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften werden durch Bundesfinanzbehörden verwaltet . Der Aufbau dieser Behörden wird durch Bundesgesetz geregelt . Soweit Mittelbehörden eingerichtet sind , werden deren Leiter im Benehmen mit den Landesregierungen bestellt . |
| |