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Fachwort
DeutschUnerfahrenheit Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Unerfa|hre|nh|eit
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
Die Warnung vor Verführung und Unerfahrenheit
BGB 138. 2 Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft , durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage , der Unerfahrenheit , des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt , die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen .