| Fachwort |  |  | 
  | Deutsch | Todeserklärung | Grundwort | fehlt | 
	| Fachbebiet | fehlt | Trennung: | Todeserklärung | 
  	| Inhalt | fehlt | Status: |  | 
  | Worttyp | fehlt | 
  |  | Titel 4 Wiederverheiratung nach Todeserklärung | 
|  | BGB 1319. 1 Geht ein Ehegatte , nachdem der andere Ehegatte für tot erklärt worden ist , eine neue Ehe ein , so kann , wenn der für tot erklärte Ehegatte noch lebt , die neue Ehe nur dann wegen Verstoßes gegen § 1306 aufgehoben werden , wenn beide Ehegatten bei der Eheschließung wussten , dass der für tot erklärte Ehegatte im Zeitpunkt der Todeserklärung noch lebte . | 
|  | BGB 1319. 2 Mit der Schließung der neuen Ehe wird die frühere Ehe aufgelöst , es sei denn , dass beide Ehegatten der neuen Ehe bei der Eheschließung wussten , dass der für tot erklärte Ehegatte im Zeitpunkt der Todeserklärung noch lebte . Sie bleibt auch dann aufgelöst , wenn die Todeserklärung aufgehoben wird . | 
|  | BGB 1320. 1 Lebt der für tot erklärte Ehegatte noch , so kann unbeschadet des § 1319 sein früherer Ehegatte die Aufhebung der neuen Ehe begehren , es sei denn , dass er bei der Eheschließung wusste , dass der für tot erklärte Ehegatte zum Zeitpunkt der Todeserklärung noch gelebt hat . Die Aufhebung kann nur binnen eines Jahres begehrt werden . Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt , in dem der Ehegatte aus der früheren Ehe Kenntnis davon erlangt hat , dass der für tot erklärte Ehegatte noch lebt . § 1317 Abs . 1 Satz 3 , Abs . 2 gilt entsprechend . | 
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