Fachwort |
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Deutsch | Strafverfahren | Grundwort | fehlt |
Fachbebiet | fehlt |
Trennung: | Strafverfahren |
Inhalt | fehlt |
Status: | |
Worttyp | fehlt |
| BGB 1360a. 4 Ist ein Ehegatte nicht in der Lage , die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen , der eine persönliche Angelegenheit betrifft , so ist der andere Ehegatte verpflichtet , ihm diese Kosten vorzuschießen , soweit dies der Billigkeit entspricht . Das Gleiche gilt für die Kosten der Verteidigung in einem Strafverfahren , das gegen einen Ehegatten gerichtet ist . |
| BGB 1441 Im Verhältnis der Ehegatten zueinander fallen folgende Gesamtgutsverbindlichkeiten dem Ehegatten zur Last , in dessen Person sie entstehen : 1. die Verbindlichkeiten aus einer unerlaubten Handlung , die er nach Eintritt der Gütergemeinschaft begeht , oder aus einem Strafverfahren , das wegen einer solchen Handlung gegen ihn gerichtet wird ; 2. die Verbindlichkeiten aus einem sich auf sein Vorbehaltsgut oder sein Sondergut beziehenden Rechtsverhältnis , auch wenn sie vor Eintritt der Gütergemeinschaft oder vor der Zeit entstanden sind , zu der das Gut Vorbehaltsgut oder Sondergut geworden ist ; 3. die Kosten eines Rechtsstreits über eine der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Verbindlichkeiten . |
| BGB 1463 Im Verhältnis der Ehegatten zueinander fallen folgende Gesamtgutsverbindlichkeiten dem Ehegatten zur Last , in dessen Person sie entstehen : 1. die Verbindlichkeiten aus einer unerlaubten Handlung , die er nach Eintritt der Gütergemeinschaft begeht , oder aus einem Strafverfahren , das wegen einer solchen Handlung gegen ihn gerichtet wird , 2. die Verbindlichkeiten aus einem sich auf sein Vorbehaltsgut oder sein Sondergut beziehenden Rechtsverhältnis , auch wenn sie vor Eintritt der Gütergemeinschaft oder vor der Zeit entstanden sind , zu der das Gut Vorbehaltsgut oder Sondergut geworden ist , 3. die Kosten eines Rechtsstreits über eine der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Verbindlichkeiten . |
| GG 46. 4 Jedes Strafverfahren und jedes Verfahren gemäß Artikel 18 gegen einen Abgeordneten , jede Haft und jede sonstige Beschränkung seiner persönlichen Freiheit sind auf Verlangen des Bundestages auszusetzen . |
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