Fachwort |
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Deutsch | Staatsverträge | Grundwort | fehlt |
Fachbebiet | fehlt |
Trennung: | Staatsverträge |
Inhalt | fehlt |
Status: | |
Worttyp | fehlt |
| GG 29. 7 Sonstige Änderungen des Gebietsbestandes der Länder können durch Staatsverträge der beteiligten Länder oder durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates erfolgen , wenn das Gebiet , dessen Landeszugehörigkeit geändert werden soll , nicht mehr als 50000 Einwohner hat . Das Nähere regelt ein Bundesgesetz , das der Zustimmung des Bundesrates und der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages bedarf . Es muß die Anhörung der betroffenen Gemeinden und Kreise vorsehen . |
| GG 123. 2 Die vom Deutschen Reich abgeschlossenen Staatsverträge , die sich auf Gegenstände beziehen , für die nach diesem Grundgesetze die Landesgesetzgebung zuständig ist , bleiben , wenn sie nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen gültig sind und fortgelten , unter Vorbehalt aller Rechte und Einwendungen der Beteiligten in Kraft , bis neue Staatsverträge durch die nach diesem Grundgesetze zuständigen Stellen abgeschlossen werden oder ihre Beendigung auf Grund der in ihnen enthaltenen Bestimmungen anderweitig erfolgt . |
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