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Fachwort
DeutschSondervermögen Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Sondervermögen
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 310. 1 § 305 Abs . 2 und 3 und die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen , die gegenüber einem Unternehmer , einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden . § 307 Abs . 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung , als dies zur Unwirksamkeit von in den §§ 308 und 309 genannten Vertragsbestimmungen führt ; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen . In den Fällen des Satzes 1 findet § 307 Abs . 1 und 2 auf Verträge , in die die Vergabe - und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B ( VOB/B ) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist , in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung .
BGB 648a. 6 Die Vorschriften der Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung , wenn der Besteller 1. eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist , über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren unzulässig ist , oder 2. eine natürliche Person ist und die Bauarbeiten zur Herstellung oder Instandsetzung eines Einfamilienhauses mit oder ohne Einliegerwohnung ausführen lässt . Satz 1 Nr . 2 gilt nicht bei Betreuung des Bauvorhabens durch einen zur Verfügung über die Finanzierungsmittel des Bestellers ermächtigten Baubetreuer .
BGB 1259 Sind Eigentümer und Pfandgläubiger Unternehmer , juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen , können sie für die Verwertung des Pfandes , das einen Börsen - oder Marktpreis hat , schon bei der Verpfändung vereinbaren , dass der Pfandgläubiger den Verkauf aus freier Hand zum laufenden Preis selbst oder durch Dritte vornehmen kann oder dem Pfandgläubiger das Eigentum an der Sache bei Fälligkeit der Forderung zufallen soll . In diesem Fall gilt die Forderung in Höhe des am Tag der Fälligkeit geltenden Börsen - oder Marktpreises als von dem Eigentümer berichtigt . Die §§ 1229 und 1233 bis 1239 finden keine Anwendung .
GG 87f. 2 Dienstleistungen im Sinne des Absatzes 1 werden als privatwirtschaftliche Tätigkeiten durch die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen und durch andere private Anbieter erbracht . Hoheitsaufgaben im Bereich des Postwesens und der Telekommunikation werden in bundeseigener Verwaltung ausgeführt .