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Fachwort
DeutschSchriftzeichen Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Schriftzeichen
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 126b Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben , so muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben , die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden .