| Fachwort | 
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  | Deutsch | Schiffsbauwerk   |  Grundwort  | fehlt   | 
	| Fachbebiet | fehlt | 
    		Trennung:  | Schiffsbauwerk  | 
  	| Inhalt | fehlt | 
			Status:  |  | 
  | Worttyp  | fehlt | 
   | BGB 468. 2 Ist ein Grundstück Gegenstand des Vorkaufs , so bedarf es der Sicherheitsleistung insoweit nicht , als für den gestundeten Kaufpreis die Bestellung einer Hypothek an dem Grundstück vereinbart oder in Anrechnung auf den Kaufpreis eine Schuld , für die eine Hypothek an dem Grundstück besteht , übernommen worden ist . Entsprechendes gilt , wenn ein eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk Gegenstand des Vorkaufs ist .   | 
 | BGB 648. 2 Der Inhaber einer Schiffswerft kann für seine Forderungen aus dem Bau oder der Ausbesserung eines Schiffes die Einräumung einer Schiffshypothek an dem Schiffsbauwerk oder dem Schiff des Bestellers verlangen ; Absatz 1 Satz 2 gilt sinngemäß . § 647 findet keine Anwendung .   | 
 | BGB 1287 Leistet der Schuldner in Gemäßheit der §§ 1281 , 1282 , so erwirbt mit der Leistung der Gläubiger den geleisteten Gegenstand und der Pfandgläubiger ein Pfandrecht an dem Gegenstand . Besteht die Leistung in der Übertragung des Eigentums an einem Grundstück , so erwirbt der Pfandgläubiger eine Sicherungshypothek ; besteht sie in der Übertragung des Eigentums an einem eingetragenen Schiff oder Schiffsbauwerk , so erwirbt der Pfandgläubiger eine Schiffshypothek .   | 
 | BGB 1424 Der Ehegatte , der das Gesamtgut verwaltet , kann nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten über ein zum Gesamtgut gehörendes Grundstück verfügen ; er kann sich zu einer solchen Verfügung auch nur mit Einwilligung seines Ehegatten verpflichten . Dasselbe gilt , wenn ein eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk zum Gesamtgut gehört .   | 
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