Fachwort |
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Deutsch | Schiffsbauwerk | Grundwort | fehlt |
Fachbebiet | fehlt |
Trennung: | Schiffsbauwerk |
Inhalt | fehlt |
Status: | |
Worttyp | fehlt |
| BGB 468. 2 Ist ein Grundstück Gegenstand des Vorkaufs , so bedarf es der Sicherheitsleistung insoweit nicht , als für den gestundeten Kaufpreis die Bestellung einer Hypothek an dem Grundstück vereinbart oder in Anrechnung auf den Kaufpreis eine Schuld , für die eine Hypothek an dem Grundstück besteht , übernommen worden ist . Entsprechendes gilt , wenn ein eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk Gegenstand des Vorkaufs ist . |
| BGB 648. 2 Der Inhaber einer Schiffswerft kann für seine Forderungen aus dem Bau oder der Ausbesserung eines Schiffes die Einräumung einer Schiffshypothek an dem Schiffsbauwerk oder dem Schiff des Bestellers verlangen ; Absatz 1 Satz 2 gilt sinngemäß . § 647 findet keine Anwendung . |
| BGB 1287 Leistet der Schuldner in Gemäßheit der §§ 1281 , 1282 , so erwirbt mit der Leistung der Gläubiger den geleisteten Gegenstand und der Pfandgläubiger ein Pfandrecht an dem Gegenstand . Besteht die Leistung in der Übertragung des Eigentums an einem Grundstück , so erwirbt der Pfandgläubiger eine Sicherungshypothek ; besteht sie in der Übertragung des Eigentums an einem eingetragenen Schiff oder Schiffsbauwerk , so erwirbt der Pfandgläubiger eine Schiffshypothek . |
| BGB 1424 Der Ehegatte , der das Gesamtgut verwaltet , kann nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten über ein zum Gesamtgut gehörendes Grundstück verfügen ; er kann sich zu einer solchen Verfügung auch nur mit Einwilligung seines Ehegatten verpflichten . Dasselbe gilt , wenn ein eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk zum Gesamtgut gehört . |
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