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Fachwort
DeutschRechtsänderung Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Rechtsänderung
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 873. 1 Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück , zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich , soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt .
BGB 951. 1 Wer infolge der Vorschriften der §§ 946 bis 950 einen Rechtsverlust erleidet , kann von demjenigen , zu dessen Gunsten die Rechtsänderung eintritt , Vergütung in Geld nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern . Die Wiederherstellung des früheren Zustands kann nicht verlangt werden .
BGB 977 Wer infolge der Vorschriften der §§ 973 , 974 , 976 einen Rechtsverlust erleidet , kann in den Fällen der §§ 973 , 974 von dem Finder , in den Fällen des § 976 von der Gemeinde des Fundorts die Herausgabe des durch die Rechtsänderung Erlangten nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern . Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf von drei Jahren nach dem Übergang des Eigentums auf den Finder oder die Gemeinde , wenn nicht die gerichtliche Geltendmachung vorher erfolgt .