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§ 879 Rangverhältnis mehrerer Rechte
BGB 879. 1 Das Rangverhältnis unter mehreren Rechten , mit denen ein Grundstück belastet ist , bestimmt sich , wenn die Rechte in derselben Abteilung des Grundbuchs eingetragen sind , nach der Reihenfolge der Eintragungen . Sind die Rechte in verschiedenen Abteilungen eingetragen , so hat das unter Angabe eines früheren Tages eingetragene Recht den Vorrang ; Rechte , die unter Angabe desselben Tages eingetragen sind , haben gleichen Rang .
BGB 879. 2 Die Eintragung ist für das Rangverhältnis auch dann maßgebend , wenn die nach § 873 zum Erwerb des Rechts erforderliche Einigung erst nach der Eintragung zustande gekommen ist .
BGB 880. 1 Das Rangverhältnis kann nachträglich geändert werden .