| Fachwort |  |  | 
  | Deutsch | Pfandgläubiger | Grundwort | fehlt | 
	| Fachbebiet | fehlt | Trennung: | Pfandgläubiger | 
  	| Inhalt | fehlt | Status: |  | 
  | Worttyp | fehlt | 
  |  | BGB 868 Besitzt jemand eine Sache als Nießbraucher , Pfandgläubiger , Pächter , Mieter , Verwahrer oder in einem ähnlichen Verhältnis , vermöge dessen er einem anderen gegenüber auf Zeit zum Besitz berechtigt oder verpflichtet ist , so ist auch der andere Besitzer ( mittelbarer Besitz ) . | 
|  | BGB 1205. 2 Die Übergabe einer im mittelbaren Besitz des Eigentümers befindlichen Sache kann dadurch ersetzt werden , dass der Eigentümer den mittelbaren Besitz auf den Pfandgläubiger überträgt und die Verpfändung dem Besitzer anzeigt . | 
|  | BGB 1208 Ist die Sache mit dem Recht eines Dritten belastet , so geht das Pfandrecht dem Recht vor , es sei denn , dass der Pfandgläubiger zur Zeit des Erwerbs des Pfandrechts in Ansehung des Rechts nicht in gutem Glauben ist . Die Vorschriften des § 932 Abs . 1 Satz 2 , des § 935 und des § 936 Abs . 3 finden entsprechende Anwendung . | 
|  | BGB 1210. 2 Das Pfand haftet für die Ansprüche des Pfandgläubigers auf Ersatz von Verwendungen , für die dem Pfandgläubiger zu ersetzenden Kosten der Kündigung und der Rechtsverfolgung sowie für die Kosten des Pfandverkaufs . | 
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