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BGB 587. 2 Der Pächter wird von der Entrichtung der Pacht nicht dadurch befreit , dass er durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Ausübung des ihm zustehenden Nutzungsrechts verhindert ist . § 537 Abs . 1 Satz 2 und Abs . 2 gilt entsprechend .
BGB 838 Wer die Unterhaltung eines Gebäudes oder eines mit einem Grundstück verbundenen Werkes für den Besitzer übernimmt oder das Gebäude oder das Werk vermöge eines ihm zustehenden Nutzungsrechts zu unterhalten hat , ist für den durch den Einsturz oder die Ablösung von Teilen verursachten Schaden in gleicher Weise verantwortlich wie der Besitzer .
BGB 955. 2 Dem Eigenbesitzer steht derjenige gleich , welcher die Sache zum Zwecke der Ausübung eines Nutzungsrechts an ihr besitzt .
BGB 988 Hat ein Besitzer , der die Sache als ihm gehörig oder zum Zwecke der Ausübung eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Nutzungsrechts an der Sache besitzt , den Besitz unentgeltlich erlangt , so ist er dem Eigentümer gegenüber zur Herausgabe der Nutzungen , die er vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit zieht , nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet .