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Miteigentümers
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Fachbebiet
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Trennung:
Miteigentümers
Inhalt
fehlt
Status:
Worttyp
fehlt
§ 1009 Belastung zugunsten eines Miteigentümers
BGB 1009. 1 Die gemeinschaftliche Sache kann auch zugunsten eines Miteigentümers belastet werden .
§ 1010 Sondernachfolger eines Miteigentümers
BGB 1010. 1 Haben die Miteigentümer eines Grundstücks die Verwaltung und Benutzung geregelt oder das Recht , die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen , für immer oder auf Zeit ausgeschlossen oder eine Kündigungsfrist bestimmt , so wirkt die getroffene Bestimmung gegen den Sondernachfolger eines Miteigentümers nur , wenn sie als Belastung des Anteils im Grundbuch eingetragen ist .