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Fachwort
DeutschMietverhältnis Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Mietverhältnis
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 536. 4 Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam .
BGB 540. 1 Der Mieter ist ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt , den Gebrauch der Mietsache einem Dritten zu überlassen , insbesondere sie weiter zu vermieten . Verweigert der Vermieter die Erlaubnis , so kann der Mieter das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen , sofern nicht in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt .
BGB 542. 1 Ist die Mietzeit nicht bestimmt , so kann jede Vertragspartei das Mietverhältnis nach den gesetzlichen Vorschriften kündigen .
BGB 542. 2 Ein Mietverhältnis , das auf bestimmte Zeit eingegangen ist , endet mit dem Ablauf dieser Zeit , sofern es nicht 1. in den gesetzlich zugelassenen Fällen außerordentlich gekündigt oder 2. verlängert wird .