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BGB 1610. 1 Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen ( angemessener Unterhalt ) .
BGB 1619 Das Kind ist , solange es dem elterlichen Hausstand angehört und von den Eltern erzogen oder unterhalten wird , verpflichtet , in einer seinen Kräften und seiner Lebensstellung entsprechenden Weise den Eltern in ihrem Hauswesen und Geschäft Dienste zu leisten .
BGB 1624. 1 Was einem Kind mit Rücksicht auf seine Verheiratung oder auf die Erlangung einer selbständigen Lebensstellung zur Begründung oder zur Erhaltung der Wirtschaft oder der Lebensstellung von dem Vater oder der Mutter zugewendet wird ( Ausstattung ) , gilt , auch wenn eine Verpflichtung nicht besteht , nur insoweit als Schenkung , als die Ausstattung das den Umständen , insbesondere den Vermögensverhältnissen des Vaters oder der Mutter , entsprechende Maß übersteigt .