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BGB 2279. 2 Die Vorschrift des § 2077 gilt für einen Erbvertrag zwischen Ehegatten , Lebenspartnern oder Verlobten ( auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes ) auch insoweit , als ein Dritter bedacht ist .
BGB 2292 Ein zwischen Ehegatten oder Lebenspartnern geschlossener Erbvertrag kann auch durch ein gemeinschaftliches Testament der Ehegatten oder Lebenspartner aufgehoben werden ; die Vorschrift des § 2290 Abs . 3 findet Anwendung .