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Trennung:
Landesgesetzen
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Status:
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BGB 80. 3 Vorschriften der Landesgesetze über kirchliche Stiftungen bleiben unberührt . Das gilt entsprechend für Stiftungen , die nach den Landesgesetzen kirchlichen Stiftungen gleichgestellt sind .
BGB 919. 2 Die Art der Abmarkung und das Verfahren bestimmen sich nach den Landesgesetzen ; enthalten diese keine Vorschriften , so entscheidet die Ortsüblichkeit .
BGB 1784. 1 Ein Beamter oder Religionsdiener , der nach den Landesgesetzen einer besonderen Erlaubnis zur Übernahme einer Vormundschaft bedarf , soll nicht ohne die vorgeschriebene Erlaubnis zum Vormund bestellt werden .
BGB 1888 Ist ein Beamter oder ein Religionsdiener zum Vormund bestellt , so hat ihn das Familiengericht zu entlassen , wenn die Erlaubnis , die nach den Landesgesetzen zur Übernahme der Vormundschaft oder zur Fortführung der vor dem Eintritt in das Amts - oder Dienstverhältnis übernommenen Vormundschaft erforderlich ist , versagt oder zurückgenommen wird oder wenn die nach den Landesgesetzen zulässige Untersagung der Fortführung der Vormundschaft erfolgt .